Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 139 Sonderfälle der Verfügbarkeit
Stand: 01.08.2019
Wird zitiert von 34
Nach Gewicht
- BSG, 27.06.2019 – B 11 AL 8/18 RArbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung oder Arbeitslosigkeit - Teilnahme am Meisterlehrgang in Vollzeit bzw Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung - Nichtvorliegen einer geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme - mögliche Teilverfügbarkeit - fehlende Abbruchvereinbarung - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensverstoß - fehlerhafte Besetzung der Richterbank - Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter - Anhörung der Beteiligten - Möglichkeit der RückübertragungZitiert von 19
- SG Magdeburg, 14.08.2023 – S 20 AL 166/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2022 – L 14 AL 102/19Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 – L 18 AL 41/20Zitiert von 2
- LSG NRW, 04.05.2023 – L 9 AL 139/21
- SG Aachen, 13.04.2005 – S 11 AL 21/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RKranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht bzw -freiheit - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - selbstständige Tätigkeit - Minderjähriger - Vollzeitschulpflicht
- BSG, 10.12.2019 – B 11 AL 4/19 RArbeitslosengeldanspruch bei geförderter beruflicher Weiterbildung - Verfügbarkeit und Erreichbarkeit sind keine AnspruchsvoraussetzungenZitiert von 3
- BSG, 10.12.2019 – B 11 AL 16/18 RSozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler im Berufungsverfahren - Zurückweisung durch Beschluss - vorherige Anhörung der Beteiligten - Änderung der Prozesslage - Erfordernis der erneuten Anhörung - objektive Betrachtung - formelle Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides - absoluter RevisionsgrundZitiert von 3
34 Entscheidungen zu § 139 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/139#abs-1 (1) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme nach § 45 oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender Anwendung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus. Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teil, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/139#abs-2 (2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/139#abs-3 (3) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/139#abs-4 (4) Ist die leistungsberechtigte Person nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt die Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter erfüllt worden ist und die leistungsberechtigte Person bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.